Fallbeurteilung.

Das «Anordnungsmodell».

 Psychologische Psychotherapeutinnen:Psychotherapeuten können seit dem 01.07.2022 zulasten der Grundversicherung tätig sein. Dies stellt eine Ablösung des Modells der «delegierten Psychotherapie» dar.

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Voraussetzung hierfür ist eine ärztliche Anordnung. Je nach in der Schweiz erworbenem/anerkanntem Facharzttitel kann eine unterschiedliche Anzahl an psychotherapeutischen Sitzungen angeordnet werden (max. 15 Sitzungen pro Anordnung).
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Nach 30 Sitzungen ist eine Kostengutsprache Ihrer Versicherung einzuholen. Zu diesem Zweck ist die Anordnung durch eine qualifizierte Fachperson, d.h. eine:n Fachärztin:Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu prüfen.
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Weiterführende Informationen zum Thema «Anordnungsmodell» finden Sie auf der Seite des BAG

Ablauf.

Die Anfrage zwecks Fallbeurteilung an mich erfolgt ausschliesslich durch Ihre:n psychologische:n Psychotherapeutin:Psychotherapeuten. 

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Im Anschluss sendet diese:r den vorgegeben psychologischen Teil des Berichtes an mich und übermitteltelt mir Ihre Kontaktdaten.

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Ich werde diesen überprüfen und Sie, falls notwendig, zu einer telemedizinischen, fachärztlichen Konsultation aufbieten sowie Ihre:n psychologische:n Psychotherapeutin:Psychotherpeuten darüber informieren.
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Schliesslich werde ich den Bericht mit meiner fachärztlichen Beurteilung Ihrer:Ihrem psychologischen Psychotherapeutin:Psychotherapeuten retournieren. Diese:r wiederum sendet die Fallbeurteilung an Ihre:n anordneten Ärztin:Arzt.

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Im Anschluss entscheidet Ihre Krankenversicherung über die Kostengutsprache der Weiterführung der psychologischen Psychotherapie.

Kontakt.

Ihre Anfragen nehme ich gerne via Kontaktformular oder E-Mail entgegen:
[email protected]